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AGB


 

Es besteht ein Rücktrittsrecht lt. Fernabsatzvertrag von 14 Tagen, beginnend mit dem Tag der Anmeldung bei Abschluss des Ausbildungsvertrages über das Internet.

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Allgemeine Aufnahme- und Unterrichtsbedingungen (Stand 17.02.2022)

§ 1.
Die Heilpraktiker-Fachschule NRW ist eine Einrichtung zur Förderung und Heranbildung eines geeigneten Heilpraktikernachwuchses. Sie hat die Aufgabe, der Heilpraktikeranwärterin, dem Heilpraktikeranwärter die für den Heilpraktikerberuf erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln und ist berufsbegleitend als Online- Hybrid- und Präsenzunterricht ausgerichtet.

§ 2.
Dem besonderen Wesen des Heilpraktikerberufes entsprechend muss bei der/dem angehenden Heilpraktikerin/Heilpraktiker die wirkliche Neigung zum Heilberuf und zu den natürlichen Volksheilweisen sowie eine gute Allgemeinbildung vorausgesetzt werden. Fachkenntnisse (Krankenschwester, Krankenpfleger, MTA, Masseur/in, med. Bademeister/in, Physiotherapeut/in etc.) werden begrüßt, sind jedoch nicht Voraussetzung. Der/Die Antragsteller/in sollte mindestens 22 Jahre alt sein.
Die Schule behält sich die Ablehnung von Bewerbern vor.

§ 3.
Die Aufnahme erfolgt nicht, wenn der/die Antragsteller/in vorbestraft ist oder die zum Heilpraktikerberuf erforderlichen charakterlichen und sittlichen Eigenschaften nicht besitzt. Wir bitten um ein polizeilichen Führungszeugnis, einen Lebenslauf sowie 1 Passfoto (gerne auch als JPEG-Datei) bis zum Beginn des Lehrgangs. Ferner sind noch Fotokopien des Schulabgangszeugnisses und der Zeugnisse über die berufliche Ausbildung gerne vorzulegen.

§ 4.
Die Ausbildung ist in 7 Module (6 Semester plus schulinterne Abschlussprüfung) unterteilt, die jeweils aufeinander aufbauen.  Jedes Semester kann einzeln gebucht werden. Voraussetzung sind die Vorkenntnisse aus vorangegangenen Semestern (Teilnahmebescheinigung mit Inhaltsangabe der bisher absolvierten Ausbildung anderer Schulen oder Vorprüfung bei Autodidakten).
Die komplette Ausbildungsdauer beträgt bei regelmäßigem Schulbesuch 3 Jahre.
Der theoretische Unterricht findet in der Heilpraktiker-Fachschule NRW, Peter-Hahn-Weg 5, 42651 Solingen, statt.
Der Praxisunterricht erfolgt in der angeschlossenen Lehrpraxis Kasernenstraße 26, 42651 Solingen.

§ 5.
Unterrichtsgebühr:
Die Kosten der dreijährigen Ausbildung belaufen sich auf 7494,00 € und setzen sich aus der Aufnahmegebühr, den monatlichen Schulgebühren sowie der Gebühr für die schulinterne Abschlussprüfung zusammen.
Das Schulgeld ist monatlich in Höhe von 199,– € zu zahlen. Die Abrechnung erfolgt bei Buchung der Gesamtausbildung jährlich, bei Buchung einzelner Module (Semester) jeweils für die entsprechende Laufzeit des Moduls.
Die Aufnahmegebühr beträgt 130,– € und ist zu Beginn der Gesamtausbildung bzw. bei der ersten Modulbuchung zu zahlen.
Die Gebühr für die interne Schulabschlussprüfung (schriftlich und mündlich/praktisch) beträgt 200,– €.
Die Schule akzeptiert Bildungsschecks und Prämiengutscheine. Diese müssen vor Beginn des Lehrgangs beantragt werden. Die Berechnung der Schulgebühren bezieht sich vorbehaltlich abzüglich der Zahlung der Gutschriften aus Bildungsscheck bzw. Prämiengutschein durch den Aussteller.
Alle aufgeführten Beträge enthalten keine MwSt., da die Schule z. Z. von der Zahlung der MwSt. befreit ist. Sollten sich die gesetzlichen Bestimmungen ändern, so hat der Schüler die MwSt. zusätzlich zum Schulgeld zu entrichten.
Bei Nichtteilnahme am Lehrgang werden Aufnahmegebühr, Abschlussgebühr und Schulgeld nicht zurückgezahlt.


§ 6.
Ferien
Die Ferien fallen in die Zeit der ortsüblichen Schulferien soweit keine anderweitige Regelung erfolgt.


§ 7.
Kündigung
Die Kündigung kann jeweils zum Semesterende erfolgen, bei einer Kündigungsfrist von 4 Monaten. Ein Semester dauert 6 Monate. Das 1. Semester beginnt mit dem Start des Lehrgangs.
Wurde die Ausbildung in einzelnen Modulen gebucht, so werden bei einer Kündigung alle nachfolgenden bereits gebuchten Module automatisch mit gekündigt.
Die Kündigung muss in schriftlicher Form erfolgen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Der/Die Schülerin kann aus schwerwiegenden Gründen vom laufenden Unterricht ausgeschlossen werden, insbesondere

-        wenn sich strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen im Laufe des Lehrgangs ergeben;

-        wenn der Schüler ohne ausreichenden Grund dem Unterricht wiederholt fernbleibt;

-        wenn der Schüler länger als 4 Wochen mit der Zahlung des fälligen Schulgeldes im Rückstand ist;

-        wenn der Schüler innerhalb oder außerhalb der Schule gegen die Interessen der Fachschule oder des Heilpraktikerstandes verstößt;

-        wenn das Verhalten des Schülers die Durchführung eines geordneten Unterrichtes gefährdet.

Bei Ausschluss vom Unterricht wird das bereits gezahlte Schulgeld nicht zurückgezahlt. Der/Die Schülerin hat darüber hinaus 30% des Schulgeldes zu zahlen, das bei vertragsgemäßer Beendigung des Ausbildungslehrganges / der Modulverträge noch zu zahlen wäre.

§ 8.
Nach Beendigung der Ausbildung unterzieht sich der/die Schülerin einer internen Schulabschlussprüfung und erhält darüber ein Abschlusszeugnis.
Zur Erlangung der nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Erlaubniserteilung zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde als Heilpraktiker/in muss der/die Anwärter/in das 25. Lebensjahr vollendet haben. Sie/Er hat einen Antrag zur Überprüfung bei der Zuständigen unteren Verwaltungsbehörde (Gesundheitsamt, Kreis-arzt/-ärztin) zu stellen. Nach Ablegung der Zulassungsüberprüfung vor dem/der Kreisarzt/Kreisärztin und zwei Heilpraktikern/innen (gem. Heilpraktikergesetz vom 17.2.1939, RdErl. des Innenministers vom 3.8.1959) wird über den gestellten Antrag entschieden.

Erst die nach den gesetzlichen Bestimmungen erteilte Erlaubnis berechtigt den Anwärter zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde als Heilpraktiker/in.

Solange die nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Erlaubnis nicht erteilt ist, wird dem/der Schüler/in streng untersagt, selbstständig Kranke zu untersuchen oder zu behandeln, soweit dies nicht im Rahmen des Unterrichts unter Aufsicht einer Dozentin / eines Dozenten  geschieht.

§9
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
                                                                                        
Heilpraktiker-Fachschule
Nordrhein-Westfalen
Die Schulleitung


Zur Zeit findet die Prüfungsvorbereitung als Präsenzunterricht oder online statt.
Da die Präsenz-Plätze begrenzt sind, bitten wir um rechtzeitige Anmeldung.
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