§ 2.
Dem besonderen Wesen des Heilpraktikerberufes entsprechend muss bei
dem angehenden Heilpraktiker die wirkliche Neigung zum Heilberuf und
zu den natürlichen Volksheilweisen sowie eine gute Allgemeinbildung vorausgesetzt
werden. Fachkenntnisse (Krankenschwester, Krankenpfleger, MTA, Masseur, med.
Bademeister, Heilgymnast etc.) werden begrüßt, sind jedoch nicht Voraussetzung.
Der Antragsteller sollte mindestens 21 Jahre alt sein.
Die Schule behält sich die Ablehnung von Bewerbern vor.
§ 3.
Die Aufnahme erfolgt nicht, wenn der Antragsteller vorbestraft ist oder
die zum Heilpraktikerberuf erforderlichen charakterlichen und sittlichen
Eigenschaften nicht besitzt.